OLG Bamberg - Beschluss vom 26.10.2010
2 UF 180/10
Normen:
FamFG § 137 Abs. 2; FamFG § 140 Abs. 2; FamFG § 140 Abs. 6;
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 1138/09

Wahrung der Frist für die Anhängigmachung von Folgesachen durch Anbringung eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe

OLG Bamberg, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 2 UF 180/10

DRsp Nr. 2011/21353

Wahrung der Frist für die Anhängigmachung von Folgesachen durch Anbringung eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe

1. Die Frist des § 137 Abs. 2 FamFG wird durch einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine Folgesachenantrag gewahrt. 2. Liegt kein rechtzeitiger Folgesachenantrag vor, ist die Einbeziehung in den Scheidungsverbund abzulehnen und das Verfahren als selbständige Familiensache fortzuführen. Dies stellt keine Abtrennung im Sinne des § 140 Abs. 2 FamFG dar. § 140 Abs. 6 FamFG findet keine Anwendung.

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hin wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bayreuth vom 9. Juni 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Bayreuth zurückverwiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 137 Abs. 2; FamFG § 140 Abs. 2; FamFG § 140 Abs. 6;

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat mit am 28. Oktober 2009 beim Amtsgericht Bayreuth eingegangenem Schriftsatz Scheidungsantrag gestellt, der nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe am 19.11.2009 zugestellt wurde.