FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.07.2010
5 K 2304/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, b, c; EStG § 32 Abs. 4 S. 7;

Wartezeiten auf Ausbildungsplatz bei Vollzeitbeschäftigung als Kürzungsmonate

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2010 - Aktenzeichen 5 K 2304/09

DRsp Nr. 2010/23099

Wartezeiten auf Ausbildungsplatz bei Vollzeitbeschäftigung als Kürzungsmonate

Zeiten, in denen ein Kind darauf wartet, eine Ausbildung zu beginnen und in denen es zugleich einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht, sind Kürzungsmonate

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, b, c; EStG § 32 Abs. 4 S. 7;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger für seinen Sohn im Jahr 2009 zumindest anteilig Kindergeld zusteht.

Der Kläger ist Vater von T. K. - im Folgenden: T -, geboren am 23. November 1987. Nach dem Hauptschulabschluss absolvierte T vom 1. August 2004 bis Januar 2008 eine Lehre als technischer Zeichner in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagentechnik, die er am 17. Januar 2008 mit Erfolg bestand. Ab dem 18. Januar 2008 wurde er als vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von der ihn ausbildenden Firma Trierer Aufzugbau übernommen.