BGH - Beschluss vom 01.03.2017
XII ZB 2/16
Normen:
FamFG § 243; FamFG § 249; FamFG § 250 Nr. 11; BGB § 1612b; BGB § 1612c; UVG § 7 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2017, 246
FamRZ 2017, 816
FuR 2017, 324
NJW-RR 2017, 705
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 35 FH 94/14
OLG Thüringen, vom 04.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 WF 253/15

Wechsel des unterhaltsberechtigten Kindes in den Haushalt des Unterhaltspflichtigen während eines von der Unterhaltsvorschusskasse betriebenen vereinfachten Verfahrens; Sachentscheidung für Unterhaltsansprüche bezogen auf den Zeitraum bis zum Obhutswechsel

BGH, Beschluss vom 01.03.2017 - Aktenzeichen XII ZB 2/16

DRsp Nr. 2017/4255

Wechsel des unterhaltsberechtigten Kindes in den Haushalt des Unterhaltspflichtigen während eines von der Unterhaltsvorschusskasse betriebenen vereinfachten Verfahrens; Sachentscheidung für Unterhaltsansprüche bezogen auf den Zeitraum bis zum Obhutswechsel

Allein der Umstand, dass das unterhaltsberechtigte Kind während eines von der Unterhaltsvorschusskasse betriebenen vereinfachten Verfahrens in den Haushalt des Unterhaltspflichtigen wechselt, lässt die Zulässigkeit dieses Verfahrens für Unterhaltsansprüche aus der Zeit bis zum Obhutswechsel unberührt (Fortführung von Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 258/03 FamRZ 2006, 402).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 2. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von den Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegner 72 % und der Antragsteller 28 % zu tragen haben.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Normenkette:

FamFG § 243; FamFG § 249; FamFG § 250 Nr. 11; BGB § 1612b; BGB § 1612c; UVG § 7 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im vereinfachten Verfahren um Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht.