Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 2. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von den Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegner 72 % und der Antragsteller 28 % zu tragen haben.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
I.
Die Beteiligten streiten im vereinfachten Verfahren um Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht.
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