Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 21. März 2014 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen
vier Wochen.
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