LAG Niedersachsen - Urteil vom 26.05.2020
9 Sa 358/19
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BGB § 630d; BGB § 630e; BGB § 1631b Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Verden, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 278/18

Wichtiger Grund für eine fristlose KündigungVerletzung arbeitsvertraglicher Pflichten eines Chefarztes

LAG Niedersachsen, Urteil vom 26.05.2020 - Aktenzeichen 9 Sa 358/19

DRsp Nr. 2021/18706

Wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten eines Chefarztes

1. Für eine fristlose Kündigung müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ein solcher wichtiger Grund kann in einer erheblichen Verletzung der den Arbeitnehmer gem. § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers liegen. 2. Setzt ein Chefarzt in mehreren Fällen ohne Rücksichtnahme auf die Interessen Dritter seinen therapeutischen Ansatz eigenmächtig über seine Verpflichtung, den gesetzlichen Rahmen einzuhalten und die Interessen Dritter zu beachten, liegt eine gravierende Vertragsstörung vor, die zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt. Einer vorhergehenden Abmahnung bedarf es dabei nicht.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 26.03.2019, AZ: 2 Ca 278/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BGB § 630d; BGB § 630e; BGB § 1631b Abs. 1;

Tatbestand: