BGH - Beschluss vom 26.04.2017
XII ZB 100/17
Normen:
FamFG § 26; FamFG § 68 Abs. 3; FamFG § 69 Abs. 1; FamFG § 280; BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1908d Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2017, 500
MDR 2017, 720
NJW-RR 2017, 968
Vorinstanzen:
AG Rostock, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 XVII 718/15
LG Rostock, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 259/16

Wirksame Beschränkung der Beschwerde auf die Betreuerauswahl; Aufhebung einer bestehenden Betreuung

BGH, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen XII ZB 100/17

DRsp Nr. 2017/6538

Wirksame Beschränkung der Beschwerde auf die Betreuerauswahl; Aufhebung einer bestehenden Betreuung

Verbindet der Betroffene seine Beschwerde gegen die Betreuerbestellung mit der Erklärung, dass er sich ausschließlich eine Zusammenarbeit mit einem bestimmten, nicht jedoch mit einem anderen Betreuer vorstellen könne, ist die Beschwerde nicht wirksam auf die Betreuerauswahl beschränkt (Fortführung von Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 493/15 - FamRZ 2016, 626).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 26. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 26; FamFG § 68 Abs. 3; FamFG § 69 Abs. 1; FamFG § 280; BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1908d Abs. 1;

Gründe

I.

Für den Betroffenen war 2012 eine Betreuung eingerichtet worden und zunächst Herr M. J. als Berufsbetreuer bestellt. Nachdem er Jahresberichte und Rechnungslegungen nicht fristgerecht bei Gericht eingereicht hatte, entließ das Amtsgericht den Betreuer M. J. wegen fehlender Eignung und bestellte den Beteiligten zu 2 als neuen Berufsbetreuer. Die dagegen vom Betroffenen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht zurück.