OLG Dresden - Beschluss vom 05.02.2015
2 OLG 21 Ss 734/14
Normen:
StPO § 410 Abs. 2; StPO § 410 Abs. 1; StPO § 298 Abs. 1; StPO § 302 Abs. 1 S. 1; BGB § 1902;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 2007
Vorinstanzen:
AG Marienberg, vom 17.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 610 Js 1791/14

Wirksamkeit der Beschränkung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf die Tagessatzhöhe bei Erklärung der Beschränkung durch einen unter Betreuung stehenden Angeklagten ohne verfahrensrechtlichen Beistand

OLG Dresden, Beschluss vom 05.02.2015 - Aktenzeichen 2 OLG 21 Ss 734/14

DRsp Nr. 2015/4523

Wirksamkeit der Beschränkung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf die Tagessatzhöhe bei Erklärung der Beschränkung durch einen unter Betreuung stehenden Angeklagten ohne verfahrensrechtlichen Beistand

Erklärt der intelligenzgeminderte Angeklagte (hier bei einem IQ von 66), er beschränke seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Höhe des Tagessatzes und ist seine geistige Einschränkung dabei nicht durch die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Hilfe ausgeglichen worden, erweist sich die Beschränkung des Einspruchs als unwirksam. Der nach § 1902 BGB bestellte Betreuer, dessen Bestellung sich nicht speziell auf das Strafverfahren bezieht, ist nicht verfahrensbeteiligt und hat deshalb nicht die Stellung eines verfahrensrechtlichen Beistandes.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Marienberg vom 17. Juli 2014 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 410 Abs. 2; StPO § 410 Abs. 1; StPO § 298 Abs. 1; StPO § 302 Abs. 1 S. 1; BGB § 1902;

Gründe:

I.

1.