OLG Oldenburg - Beschluss vom 19.10.2015
14 UF 74/15
Normen:
ZPO § 185;
Fundstellen:
FamRZ
Vorinstanzen:
AG Wilhelmshaven, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 375/05

Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung trotz für das Gericht nicht erkennbaren Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen

OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.10.2015 - Aktenzeichen 14 UF 74/15

DRsp Nr. 2016/4480

Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung trotz für das Gericht nicht erkennbaren Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen

1. Die öffentliche Zustellung eines Beschlusses ist auch dann wirksam, wenn die Voraussetzungen zwar nicht vorlagen, dies für das Gericht bei der Bewilligung der öffentlichen Zustellung aber nicht erkennbar war. 2. Ist ein familiengerichtliches Verfahren vor dem 01. September 2009 eingeleitet und wird gegen die ergangene Entscheidung eine mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde eingelegt, wahrt ein beim Amtsgericht eingereichter Schriftsatz nicht die gesetzlichen Fristen.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 25. Januar 2006 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wilhelmshaven wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 185;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1.) und 2.) sind die Eltern der betroffenen Kinder ... und ... Ihre Ehe ist im Jahr 2003 rechtkräftig geschieden worden.