OLG Köln - Beschluss vom 09.04.2010
4 UF 56/10
Normen:
FamFG § 108 Abs. 1; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 3; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRBInt 2010, 86
FamRZ 2010, 1590
NJW-RR 2010, 1225
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 05.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 402 F 80/10

Wirksamkeit und Anerkennung einer in Malaysia ergangenen Sorgerechtsentscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 09.04.2010 - Aktenzeichen 4 UF 56/10

DRsp Nr. 2010/10127

Wirksamkeit und Anerkennung einer in Malaysia ergangenen Sorgerechtsentscheidung

Eine Sorgerechtsentscheidung eines Gerichts in Malaysia, wonach nach dem Tod der Kindesmutter das Sorgerecht für die Kinder auf die Großmutter übertragen worden und nicht automatisch dem Kindesvater zugefallen ist, ist nicht nur nicht mit deutschem Recht schlechthin unvereinbar, sondern erscheint sogar sinnvoll, da sie maßgeblich auf das Kindeswohl abhebt.

Tenor

Auf die Beschwerden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 5. März 2010 - 402 F 80/10 - aufgehoben und der Antrag des Antragstellers, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht für die Kinder B. T. und F. I., beide geboren am 03.04.2007, zur alleinigen Ausübung zu übertragen, abgewiesen.

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird - zur Klarstellung - festgestellt, dass es bei der einstweiligen Übertragung der elterlichen Sorge für die Kinder B. T. und F. I., beide geboren am 03.04.2007, auf die Antragsgegnerin zur alleinigen Ausübung bleibt.

Die Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 108 Abs. 1; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 3; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe