OLG Celle - Beschluss vom 15.03.2010
7 W 11/10 (L)
Normen:
HöfeO § 6 Abs. 6 S. 2 Alt. 1;
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 28.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Lw 33/09

Wirtschaftsfähigkeit minderjähriger Kinder

OLG Celle, Beschluss vom 15.03.2010 - Aktenzeichen 7 W 11/10 (L)

DRsp Nr. 2010/14921

Wirtschaftsfähigkeit minderjähriger Kinder

Minderjährige Kinder, die sich in einer höheren Schulausbildung befinden, einen kaufmännischen Beruf anstreben und sich 'derzeit' nicht vorstellen können, den elterlichen Hof zu übernehmen, sind in der Regel als nicht wirtschaftsfähig anzusehen, weil es nicht nur an der erforderlichen Altersreife, sondern auch an allen übrigen Voraussetzungen fehlt (Abänderung von AG Celle NdsRpfl 2010, 90).

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Celle vom 28. Dezember 2009 geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 1 (Antragstellerin) nach dem Tode ihres am ... 2009 verstorbenen Ehemannes, des Landwirts C. H. W. K. W., Hoferbin des im Grundbuch von B., Bl. ... eingetragenen Hofes geworden ist.

Die Gerichtskosten für die erste Instanz hat die Beteiligte zu 1 zu tragen. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 137.536 € festgesetzt.

Normenkette:

HöfeO § 6 Abs. 6 S. 2 Alt. 1;

Gründe:

I. Nachdem ihr Ehemann, der Landwirt C. H. W. K. W. am ... 2009 plötzlich verstorben war, hat die Beteiligte zu 1 und Antragstellerin, seine Ehefrau, unter dem 20. Juli 2009 einen Antrag auf Hoferbenfeststellung gestellt.