Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,-- EUR.
I.
Der Antragsteller begehrt die Änderung des im oben aufgeführten Geburtenregister zu dem betroffenen Kind eingetragenen Familiennamens.
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