FG Niedersachsen - Urteil vom 11.03.2010
5 K 197/09
Normen:
EStG § 24b Abs. 1; EStG § 32 Abs. 5;
Fundstellen:
EFG 2010, 1035

Zu den Voraussetzungen des § 24b Abs. 2 Satz 1 EStG; Entlastungsbetrag; Alleinerziehende; Haushaltszugehörigkeit

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 5 K 197/09

DRsp Nr. 2010/8711

Zu den Voraussetzungen des § 24b Abs. 2 Satz 1 EStG; Entlastungsbetrag; Alleinerziehende; Haushaltszugehörigkeit

1. Zu den Voraussetzungen des § 24b Abs. 2 Satz 1 EStG. 2. Die Vermutung des § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG ist widerlegbar, es sei denn der Stpfl. und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. 3. Bildet ein Kl. mit einer anderen volljährigen Person, nämlich seinem Sohn, eine Haushaltsgemeinschaft, so ist er nicht "allein stehend" i. S. des § 24b Abs. 2 EStG. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Stpfl. für das Kind weder einen Anspruch auf Kinderfreibetrag noch auf Kindergeld besitzt.

Normenkette:

EStG § 24b Abs. 1; EStG § 32 Abs. 5;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtgewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende nach § 24b EStG i.H.v. 1.308 € im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung im Veranlagungszeitraum (VZ) 2008.

Im Streitjahr lebte der Kläger mit seinen zwei volljährigen Söhnen N und A in seiner Wohnung. Sein Sohn N befand sich im Streitjahr in Berufsausbildung (Studium) und ist gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Kind i.S.d. Einkommensteuerrechts zu berücksichtigen. Sein Sohn A übte im Streitjahr eine Vollbeschäftigung aus.