Der Kläger wendet sich gegen die Nichtgewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende nach § 24b EStG i.H.v. 1.308 € im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung im Veranlagungszeitraum (VZ) 2008.
Im Streitjahr lebte der Kläger mit seinen zwei volljährigen Söhnen N und A in seiner Wohnung. Sein Sohn N befand sich im Streitjahr in Berufsausbildung (Studium) und ist gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Kind i.S.d. Einkommensteuerrechts zu berücksichtigen. Sein Sohn A übte im Streitjahr eine Vollbeschäftigung aus.
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