OLG Zweibrücken - Beschluss vom 09.11.2015
3 W 54/15
Normen:
BGB § 1829 Abs. 1 S. 2; Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen Art. 14;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 73
NotBZ 2016, 397
Vorinstanzen:
AG Landau i. d. Pfalz, vom 30.04.2015

Zulässiger Inhalt einer notariellen Eigenurkunde

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.11.2015 - Aktenzeichen 3 W 54/15

DRsp Nr. 2016/2778

Zulässiger Inhalt einer notariellen Eigenurkunde

1. Der Anwendungsbereich der notariellen Eigenurkunde ist nicht darauf beschränkt, verfahrensrechtliche Erklärungen der Beteiligten zu ändern, zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit dies zum grundbuchlichen Vollzug dieser Urkunde erforderlich ist. Sie kann auch materiellrechtliche Erklärungen zum Gegenstand haben, jedenfalls soweit diese dem Geschäftskreis des Notars zuzuordnen sind.2. Zum Umfang einer dem Notar erteilten Vollmacht, die gerichtliche Genehmigung nach § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegenzunehmen, dem anderen Teil mitzuteilen und diese Mitteilung für ihn in Empfang zu nehmen.

Tenor

Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Landau in der Pfalz vom 30. April 2015 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 1829 Abs. 1 S. 2; Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen Art. 14;

Gründe

I.

Der Beteiligte und seine nach österreichischem Recht eingesetzte Sachwalterin (entspricht einer Betreuerin nach deutschem Recht) sind neben 15 weiteren Personen Eigentümer des vorbezeichneten Grundbesitzes. Mit notariellem Vertrag vom 8. September 2014 veräußerten sie diesen an eine Käuferin.

In dem notariellen Vertrag heiß es u.a.:

"IX Vollzugsauftrag