Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Verfahrensbeteiligte und öffentlich-rechtliche Versorgungsträgerin) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 27.08.2009 – 47 F 272/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 08.11.2002 – 49 a F 159/02 – wird mit Wirkung ab 01.07.2008 dahin ab-geändert, dass vom Versicherungskonto Nr. XXX1 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungs-konto Nr. XXX2 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 156,32 € monatlich, bezogen auf den 31.05.1994, übertragen werden.
Der Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Für die erste Instanz bleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentschei-dung.
Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen.
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