OLG Köln - Beschluss vom 05.01.2010
4 UF 133/09
Normen:
BGB § 1587b; VAHRG § 10a;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 272/08

Zulässigkeit der befristeten Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund im Verfahren des Versorgungsausgleichs

OLG Köln, Beschluss vom 05.01.2010 - Aktenzeichen 4 UF 133/09

DRsp Nr. 2010/3788

Zulässigkeit der befristeten Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund im Verfahren des Versorgungsausgleichs

Tenor

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Verfahrensbeteiligte und öffentlich-rechtliche Versorgungsträgerin) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 27.08.2009 – 47 F 272/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 08.11.2002 – 49 a F 159/02 – wird mit Wirkung ab 01.07.2008 dahin ab-geändert, dass vom Versicherungskonto Nr. XXX1 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungs-konto Nr. XXX2 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 156,32 € monatlich, bezogen auf den 31.05.1994, übertragen werden.

Der Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Für die erste Instanz bleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentschei-dung.

Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen.

Normenkette:

BGB § 1587b; VAHRG § 10a;

Gründe