OLG Naumburg - Beschluss vom 13.01.2010
3 UF 232/09
Normen:
BGB § 1631b; FamFG § 58; FamFG § 167 Abs. 1; FamFG § 335 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Gardelegen, vom 22.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 365/09

Zulässigkeit der Beschwerde des Verfahrensbeistandes eines minderjährigen Kindes gegen die Genehmigung der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung

OLG Naumburg, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 3 UF 232/09

DRsp Nr. 2010/20396

Zulässigkeit der Beschwerde des Verfahrensbeistandes eines minderjährigen Kindes gegen die Genehmigung der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung

Der Verfahrensbeistand eines minderjährigen Kindes im Verfahren der gerichtlichen Genehmigung der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gem. § 1631b BGB ist für den Betroffenen beschwerdeberechtigt.

Die Beschwerde der Rechtsanwältin Z. als Verfahrensbeistand gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts - Gardelegen vom 22. Dezember 2009 - 5 F 365/09 UB - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1631b; FamFG § 58; FamFG § 167 Abs. 1; FamFG § 335 Abs. 2;

Gründe: