OLG Celle - Beschluss vom 25.10.2010
10 WF 313/10
Normen:
FamGKG § 55 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AG kompakt 2010, 124
AGS 2010, 614
FamRZ 2011, 134
FuR 2011, 59
NJW-RR 2011, 223
NdsRpfl 2011, 43
Vorinstanzen:
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 602 F 341/07

Zulässigkeit der Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten gegen die vorläufige Festsetzung des Verfahrenswerts im Verfahren vor den Familiengerichten; Gegenstandswert im Zugewinnausgleichsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 25.10.2010 - Aktenzeichen 10 WF 313/10

DRsp Nr. 2010/19373

Zulässigkeit der Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten gegen die vorläufige Festsetzung des Verfahrenswerts im Verfahren vor den Familiengerichten; Gegenstandswert im Zugewinnausgleichsverfahren

1. Gegen die vorläufige Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG besteht für den Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten kein Beschwerderecht. 2. Wird wechselseitig Zugewinnausgleich beantragt, ist von Gegenstandsverschiedenheit auszugehen und eine Wertaddition vorzunehmen.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamGKG § 55 Abs. 1 S. 1;

Gründe: