OLG Thüringen - Beschluss vom 22.01.2007
1 UF 454/06
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 372a; ZPO § 387 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; BGB § 1600d;
Vorinstanzen:
AG Jena, - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 653/05

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der Blutentnahme zum Zwecke der Feststellung der Abstammung eines Kindes

OLG Thüringen, Beschluss vom 22.01.2007 - Aktenzeichen 1 UF 454/06

DRsp Nr. 2011/9827

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der Blutentnahme zum Zwecke der Feststellung der Abstammung eines Kindes

1. Die Kindesmutter ist berechtigt, die Frage der Blutentnahme für ihren minderjährigen Sohn zu entscheiden. 2. Die der Weigerung zu Grunde liegende Beweisanordnung ist - trotz der prinzipiellen Unanfechtbarkeit eine Beweisbeschlusses (§ 355 Abs. 2 ZPO) - angreifbar, weil sie in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf körperliche Unversehrtheit eingreift. 3. Im Hinblick auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit und den danach zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind nur solche Eingriffe zu unterlassen, die - unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes - aus Rechtsgründen nicht erforderlich sind. 4. Der Schutz der Intimsphäre der Mutter tritt gegenüber dem vorrangigen Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung zurück.

Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verweigert.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 372a; ZPO § 387 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; BGB § 1600d;

Gründe:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er der Vater des minderjährigen Beklagten, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, ist.

Das Amtsgericht hat, nachdem dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, die Klageschrift mit Verfügung vom 23.11.2005 an den Beklagten zugestellt.