OLG Naumburg - Beschluss vom 05.08.2010
8 WF 196/10
Normen:
FamFG § 58; BGB § 1631b;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 132
Vorinstanzen:
AG Bernburg, vom 27.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 426/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung der Genehmigung der vorläufigen Unterbringung eines Minderjährigen

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.08.2010 - Aktenzeichen 8 WF 196/10

DRsp Nr. 2010/17399

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung der Genehmigung der vorläufigen Unterbringung eines Minderjährigen

Gegen eine einstweilige Anordnung auf Genehmigung der vorläufigen Unterbringung eines Minderjährigen ist die Beschwerde nach § 58 FamFG statthaft.

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bernburg - 4 F 426/10 EAUB - wird mit der -lediglich klarstellenden- Maßgabe zurückgewiesen, dass die Unterbringung -wie geschehen- in einer schließbaren Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie genehmigt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58; BGB § 1631b;

Gründe:

I. Das unter der alleinigen elterlichen Sorge der Kindesmutter stehende 16 - jährige Kind befindet sich seit dem 11.05.2010 in dem Fachklinikum B. - Klinik für Kinder - und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, nachdem das Amtsgericht - Familiengericht - Bernburg durch Beschluss vom 05.05.2010 - 4 F 14/10 UB - seine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung - längstens bis zum 27.07.2010 - familiengerichtlich genehmigt hatte.