OLG Naumburg - Beschluss vom 21.04.2010
4 UF 43/10
Normen:
FamFG § 167 Abs. 1 S. 1; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 57 S. 1; BGB § 1631b;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 749
Vorinstanzen:
AG Quedlinburg - 4 F 146/10 - 19.3.2010,

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung hinsichtlich der Genehmigung der Unterbringung Minderjähriger

OLG Naumburg, Beschluss vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 4 UF 43/10

DRsp Nr. 2010/19495

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung hinsichtlich der Genehmigung der Unterbringung Minderjähriger

Gegen einstweilige Anordnungen über die Genehmigung der Unterbringung Minderjähriger ist über § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. § 57 Satz 1 FamFG ist hier nicht anwendbar.

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 19. März 2010, Az.: 4 F 146/10 (EAUB), wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2 nach einem Verfahrenswert von 1.000,-- €.

Normenkette:

FamFG § 167 Abs. 1 S. 1; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 57 S. 1; BGB § 1631b;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Quedlinburg hat mit Beschluss vom 19. März 2010 im Wege einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung des Jugendlichen P. L., geboren am 18. Mai 1993, für die Dauer von drei Wochen familiengerichtlich genehmigt (Bl. 4 ff. d. A.). Nach persönlicher Anhörung des Betroffenen ist der Beschluss mit Datum vom gleichen Tage aufrechterhalten worden (Bl. 16 f. d. A.).