OLG Naumburg - Beschluss vom 07.01.2010
8 UF 224/09
Normen:
FamFG § 57;
Vorinstanzen:
AG Eisleben, vom 27.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 402/09

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.01.2010 - Aktenzeichen 8 UF 224/09

DRsp Nr. 2010/20386

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren

Die Beschwerde gegen einen im einstweiligen Anordnungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss ist gem. § 57 FamFG unstatthaft.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eisleben vom 27. November 2009 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.500,-- EUR festgesetzt

Normenkette:

FamFG § 57;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unstatthaft, da der angefochtene Beschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergangen ist (§ 57 FamFG). Soweit die Antragstellerin auf entsprechenden Hinweis des Senats ausgeführt hat, der Beschluss sei aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15.10.2009 ergangen, ist dies ersichtlich unrichtig. Die angesprochene mündliche Verhandlung konnte den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung nicht zum Gegenstand haben, weil dieser Antrag erst später, nämlich am 27.10.2009 beim Amtsgericht eingereicht worden ist. Dementsprechend hat die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift selbst auch zutreffend ausführen lassen, dass der angefochtene Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergangen sei.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 84 FamFG, 41, 45 Abs. 1 Ziffer 3 FamGKG.

Vorinstanz: AG Eisleben, vom 27.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen