OLG Naumburg - Beschluss vom 01.04.2010
3 WF 60/10
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Dessau-Roßlau - 3 F 466/09 - 8.2.2010,

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen in Familienstreitsachen

OLG Naumburg, Beschluss vom 01.04.2010 - Aktenzeichen 3 WF 60/10

DRsp Nr. 2010/19493

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen in Familienstreitsachen

In Familienstreitsachen sind Kostengrundentscheidungen über die Verweisung in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG nur nach Maßgabe der Vorschriften der ZPO anfechtbar.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau-Roßlau vom 08. Februar 2010, Az.: 3 F 466/09 UK (Ziffer 2 der Beschlussformel) wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 900,00 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§ 574 ZPO).

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

1. Die gemäß § 113 FamFG in Verb. mit §§ 99, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingereichte sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau-Roßlau vom 08. Februar 2010 (Bl. 47 ff. d. A.), wonach dem Antragsgegner die Kosten des Stufenklageverfahrens nach § 91 ZPO in Verb. mit § 113 FamFG nach erfolgtem prozessualen Anerkenntnis auferlegt worden sind, ist in der Sache unbegründet.