OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.06.2022
1 UF 242/21
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1939

Zulässigkeit der des unbefristeten Ausschlusses des Umgangsrechts wegen des Miterlebens häuslicher Gewalt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.06.2022 - Aktenzeichen 1 UF 242/21

DRsp Nr. 2023/1020

Zulässigkeit der des unbefristeten Ausschlusses des Umgangsrechts wegen des Miterlebens häuslicher Gewalt

1. Das Miterleben häuslicher Gewalt kann eine Gefährdung des Kindeswohls begründen, welche nach einem Ausschluss des Umgangs für längere Zeit verlangt.2. Die fehlende Befristung eines Umgangsausschlusses kann auf Grund des eindringlich geäußerten Wunsches des Kindes nach einem solchen geboten sein (Anschluss an BVerfG FamRZ 2016, 1917).3. Auch in den Fällen des Umgangsausschlusses kann eine hinreichende Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens gegeben sein.

Tenor

I. Die Beschwerde des Vaters wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 6.12.2021 abgeändert:

Das Umgangsrecht des Vaters mit seiner Tochter A wird bis zu deren Volljährigkeit am XX.XX.2023 ausgeschlossen.

Das Umgangsrecht des Vaters mit seinem Sohn B wird bis zum XX.XX.2024 ausgeschlossen.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung aus dem angefochtenen Beschluss.

III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 Euro festgesetzt.