1) Auf die Beschwerde vom 8.8.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 8.7.2014 dahingehend abgeändert, dass der Umgang wie folgt geregelt wird:
Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind L. in den ungeraden Kalenderwochen in der Zeit von Montag nach Schulschluss (bzw. 14.00 sofern keine Schule ist) bis zum Schulbeginn (bzw. bis 14.00 sofern keine Schule ist) am Montag der Folgewoche Umgang zu haben.
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