OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.10.2022
17 UF 186/22
Normen:
HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. b);
Fundstellen:
FamRB 2023, 60
FamRZ 2023, 139
MDR 2023, 107
NJW 2022, 3653
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 30.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 1167/22

Zulässigkeit der Rückführung eines von einem Elternteil nach Deutschland entführten minderjährigen Kindes in die Ukraine

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.10.2022 - Aktenzeichen 17 UF 186/22

DRsp Nr. 2022/15582

Zulässigkeit der Rückführung eines von einem Elternteil nach Deutschland entführten minderjährigen Kindes in die Ukraine

Der Rückführung eines von einem Elternteil nach Deutschland entführten minderjährigen Kindes in die Ukraine nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) steht wegen der Kampfhandlungen in der Ukraine derzeit die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ entgegen. Eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für ein Kind i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit b) HKÜ besteht derzeit auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 30.08.2022 wird

zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

4.

Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ...., bewilligt.

Normenkette:

HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. b);

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf Rückführung seiner Tochter K. Y., geb. ....2021, in die Ukraine nach den Bestimmungen des vom 25.10.1980 (HKÜ).

1. 2. 3. 1. 2. 3. a) b) [4.]