OLG Nürnberg - Beschluss vom 19.03.2010
7 WF 328/10
Normen:
FamFG § 21; FamFG § 221; ZPO § 148;
Fundstellen:
MDR 2010, 814
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 112 F 3789/09

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich

OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.03.2010 - Aktenzeichen 7 WF 328/10

DRsp Nr. 2010/5865

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich

Lehnt das Familiengericht die Wiederaufnahme eines - im entschiedenen Fall im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 14.11.2007 (FamRZ 2008, 395 ff.) wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung in der Satzung der VBL entsprechend § 148 ZPO - ausgesetzten Verfahrens betreffend den Versorgungsausgleich ab, ist dieser Beschluss gemäß § 21 Abs. 2 FamFG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Nürnberg aufgehoben.

II. Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg wird angewiesen, das mit Endurteil vom 09.07.2009 ausgesetzte Verfahren zum Versorgungsausgleich wieder aufzunehmen.

Normenkette:

FamFG § 21; FamFG § 221; ZPO § 148;

Gründe:

I. Der am 21.12.1943 geborene Antragsteller bezieht seit 01.01.2009 eine Rente aus der gesetzlichen Altersversorgung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Die am 06.12.1948 geborene Antragsgegnerin hat während der Ehe Anwartschaften auf eine Altersversorgung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erworben.