OLG Celle - Beschluss vom 12.03.2010
19 UF 49/10
Normen:
FamFG § 57; FamFG § 58; BGB § 1631b;
Fundstellen:
FamRB 2010, 141
Vorinstanzen:
AG Verden, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 55/10

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die richterliche Genehmigung der einstweiligen Unterbringung eines minderjährigen Kindes in einer geschlossenen Anstalt

OLG Celle, Beschluss vom 12.03.2010 - Aktenzeichen 19 UF 49/10

DRsp Nr. 2010/19031

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die richterliche Genehmigung der einstweiligen Unterbringung eines minderjährigen Kindes in einer geschlossenen Anstalt

Die einstweilige Anordnung der Unterbringung eines minderjährigen Kindes nach § 1631b BGB ist mit der Beschwerde anfechtbar.

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Verden (Aller) vom 18. Februar 2010 - 5 F 55/10 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 57; FamFG § 58; BGB § 1631b;

Gründe:

I. Die vorläufige Unterbringung der unter gemeinsamer elterliche Sorge ihrer geschiedenen Eltern stehenden 17jährigen Betroffenen ist auf Antrag ihrer Mutter durch den angefochtenen Beschluss für die Dauer von sechs Wochen im Wege der einstweiligen Anordnung familiengerichtlich genehmigt worden. Die Betroffene leide an einer emotionalen Störung des Sozialverhaltens mit suizidalen Gedanken sowie an einer atypischen Anorexie mit Gewichtsverlust.

In dem Beschluss ist ein Verfahrensbeistand bestellt worden. Die persönliche Anhörung der Betroffenen ist nach Beschlussfassung noch am selben Tag nachgeholt worden.