OLG Köln - Beschluss vom 11.10.2010
4 WF 188/10
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; FamFG § 57 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 30.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 234/10

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe im einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem FamFG

OLG Köln, Beschluss vom 11.10.2010 - Aktenzeichen 4 WF 188/10

DRsp Nr. 2010/18834

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe im einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem FamFG

Die Tragung der Verfahrenskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren nach dem FamFG ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, da auch die Zurückweisung des Antrags im einstweiligen Anordnungsverfahren unanfechtbar wäre.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des AG Eschweiler vom 30.08.2010 - 12 F 234/10 - wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; FamFG § 57 S. 1;

Gründe

Die an sich nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, da auch im einstweiligen Anordnungsverfahren die Endentscheidung des Familiengerichts nicht anfechtbar ist.