BGH - Beschluss vom 28.04.2010
XII ZB 180/06
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 119 Abs. 1 S. 2; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 607 F 2353/05
OLG Celle, vom 05.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 189/06

Zulässigkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Verteidigung gegen die Berufung im Fall einer noch ausstehenden Entscheidung über eine Zurückweisung der Berufung

BGH, Beschluss vom 28.04.2010 - Aktenzeichen XII ZB 180/06

DRsp Nr. 2010/9155

Zulässigkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Verteidigung gegen die Berufung im Fall einer noch ausstehenden Entscheidung über eine Zurückweisung der Berufung

Dem Berufungsbeklagten kann nach Eingang der Rechtsmittelbegründung Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung nicht mit der Begründung versagt werden, eine Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) stehe noch aus.

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 5. September 2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird für das Berufungsverfahren als Berufungsbeklagte ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus Hannover bewilligt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2.

Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3.

Beschwerdewert: bis 300 EUR

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 119 Abs. 1 S. 2; ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

I.