BVerfG - Beschluss vom 18.08.2010
1 BvR 811/09
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6;
Fundstellen:
NJW 2010, 3772
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 51/06

Zulässigkeit der Zurückweisung einer Vaterschaftsklage bei geschlechtlichem Verkehr einer Mutter mit beiden monozygoten Zwillingsbrüdern; Feststellung der Abstammung im Wege des whole genome sequencing-Verfahrens; Verletzung von Grundrechten im Falle einer Vorenthaltung erlangbarer Informationen bzgl. der Abstammung

BVerfG, Beschluss vom 18.08.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 811/09

DRsp Nr. 2010/17281

Zulässigkeit der Zurückweisung einer Vaterschaftsklage bei geschlechtlichem Verkehr einer Mutter mit beiden monozygoten Zwillingsbrüdern; Feststellung der Abstammung im Wege des "whole genome sequencing"-Verfahrens; Verletzung von Grundrechten im Falle einer Vorenthaltung erlangbarer Informationen bzgl. der Abstammung

Tenor

1.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 4. März 2009 - 15 UF 51/06 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.

2.

Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3.

Der Antrag des Beklagten des Ausgangsverfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer, das im Januar 1999 geborene Kind L.-F., wendet sich, vertreten durch das Jugendamt als Beistand, gegen die Zurückweisung seiner Vaterschaftsfeststellungsklage.

1.