BGH - Urteil vom 12.05.2010
XII ZR 98/08
Normen:
FamFG § 238 Abs. 1; FamFG § 238 Abs. 2; FamFG § 238 Abs. 4; ZPO § 323 Abs. 1; ZPO § 323 Abs. 2; ZPO § 323 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRB 2010, 237
FuR 2010, 512
MDR 2010, 868
NJW 2010, 2437
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 7/08
AG Mölln, vom 30.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 24/07

Zulässigkeit einer Abänderung nach § 323 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgrund der Behauptung einer Änderung der im Erstprozess einem Versäumnisurteil zugrunde gelegten (fingierten) Verhältnisse

BGH, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen XII ZR 98/08

DRsp Nr. 2010/9540

Zulässigkeit einer Abänderung nach § 323 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgrund der Behauptung einer Änderung der im Erstprozess einem Versäumnisurteil zugrunde gelegten (fingierten) Verhältnisse

Eine behauptete Änderung der im Erstprozess einem Versäumnisurteil zugrunde gelegten (fingierten) Verhältnisse erlaubt keine Abänderung nach § 323 ZPO. Eine Abänderung ist vielmehr nur dann und insoweit möglich, als sich die seinerzeit gegebenen tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

Die Revision gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Juni 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

FamFG § 238 Abs. 1; FamFG § 238 Abs. 2; FamFG § 238 Abs. 4; ZPO § 323 Abs. 1; ZPO § 323 Abs. 2; ZPO § 323 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Abänderung eines Versäumnisurteils über dynamischen Kindesunterhalt.