BGH - Beschluss vom 05.05.2010
XII ZB 61/09
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 107/05
OLG Karlsruhe, vom 10.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 271/08

Zulässigkeit einer Berufung gegen eine Verurteilung zur Versicherung der Richtigkeit von zum Endvermögen erteilten Auskünften an Eides Statt im Fall eines Beschwerdegegenstandes mit einem Wert von unter 600 EUR

BGH, Beschluss vom 05.05.2010 - Aktenzeichen XII ZB 61/09

DRsp Nr. 2010/9158

Zulässigkeit einer Berufung gegen eine Verurteilung zur Versicherung der Richtigkeit von zum Endvermögen erteilten Auskünften an Eides Statt im Fall eines Beschwerdegegenstandes mit einem Wert von unter 600 EUR

Erfolgt in einer güterrechtlichen Folgesache eine Verurteilung der Eheleute dazu, die Richtigkeit der zum Endvermögen erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern, liegt die Beschwer der Verurteilung nicht über 600,- EUR.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. März 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 300 EUR

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien sind Eheleute. Zwischen Ihnen ist ein Scheidungsverfahren anhängig. In der Folgesache Güterrecht sind beide Parteien durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt worden, die Richtigkeit ihrer zum Endvermögen erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern. Die von der Antragstellerin dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR nicht übersteige. Dagegen richtet sich die von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbeschwerde.

II.