Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.05.2015, Aktenzeichen
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3.Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller möchte die Rückführung des gemeinsamen Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) nach Polen erreichen.
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