OLG Stuttgart - Beschluss vom 31.07.2015
17 UF 127/15
Normen:
FamFG 65 Abs. 1 und 2; HKÜ Art. 13 Abs. 1 lit. b); HKÜ Art. 13 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2015, 459
IPRax 2015, 10
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 783/15

Zulässigkeit einer nicht begründeten Beschwerde im Verfahren über die Rückführung eines Kindes nach dem HKÜ

OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.07.2015 - Aktenzeichen 17 UF 127/15

DRsp Nr. 2015/17632

Zulässigkeit einer nicht begründeten Beschwerde im Verfahren über die Rückführung eines Kindes nach dem HKÜ

Zulässigkeit einer ohne Beschwerdebegründung eingelegten Beschwerde in einem HKÜ-Verfahren. Eine Beschwerde in einem Verfahren über die Rückführung eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) ist nicht deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begründet wurde. Zu den Voraussetzungen der Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ und Art. 13 Abs. 2 HKÜ.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.05.2015, Aktenzeichen 28 F 783/15, wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG 65 Abs. 1 und 2; HKÜ Art. 13 Abs. 1 lit. b); HKÜ Art. 13 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller möchte die Rückführung des gemeinsamen Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) nach Polen erreichen.