BGH - Beschluss vom 10.02.2010
V ZB 35/10
Normen:
FamFG § 70 Abs. 2 S. 1; FamFG § 70 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 98
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 3/10
AG Bielefeld, vom 23.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 XIV 5382 B

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen eine Inhaftierung ohne Zulassung gem. dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG); Zulassung nach § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG als Voraussetzung für eine Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren Sicherungshaft

BGH, Beschluss vom 10.02.2010 - Aktenzeichen V ZB 35/10

DRsp Nr. 2010/3521

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen eine Inhaftierung ohne Zulassung gem. dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG); Zulassung nach § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG als Voraussetzung für eine Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren Sicherungshaft

Ohne Zulassung ist nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung zulässig. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren Sicherungshaft bedarf der Zulassung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 27. Januar 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

FamFG § 70 Abs. 2 S. 1; FamFG § 70 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.

Dem Betroffenen ist durch bestandskräftigen Bescheid aufgegeben worden, das Bundesgebiet bis zum Ablauf des 30. November 2008 zu verlassen. Zur Sicherung der Abschiebung ist am 27. Juni 2009 die Sicherungshaft zuletzt bis zum Ablauf des 26. Dezember 2009 angeordnet worden. Die danach angeordnete weitere Sicherungshaft hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss bis zum 11. Februar 2010 verkürzt.

II.