BGH - Beschluss vom 21.04.2010
XII ZB 176/09
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
KG Berlin, vom 25.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 UF 69/09
AG Berlin-Tempelhof, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 162 F 1050/06

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 21.04.2010 - Aktenzeichen XII ZB 176/09

DRsp Nr. 2010/8364

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Der Wert des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 25. August 2009 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Beschwerdewert: 600 EUR

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Beklagte ist selbständiger Rechtsanwalt und Notar. Auf die von seiner geschiedenen Ehefrau und seinen Kindern erhobene Stufenklage wurde er durch Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 23. April 2009 dazu verurteilt,

"... der Klägerin zu 1. Auskunft zu erteilen über die Höhe seines in den Kalenderjahren 2006 und 2007 erzielten Einkommens aus seiner Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt sowie über etwaige weitere Einkünfte in den Kalenderjahren 2006 und 2007 aus allen steuerlich relevanten Einkunftsarten und diese Auskunft zu belegen durch

a)

die Vorlage der Gewinnermittlungen aus seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt für die Kalenderjahre 2006 und 2007,

b)