OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.09.2022
3 UF 86/22
Normen:
§ 1684 Abs 3 BGB; § 57 FamFG; § 69 Abs 1 S 2 FamFG; § 156 Abs 3 FamFG;
Fundstellen:
FuR 2023, 100
NJW-RR 2022, 1658
Vorinstanzen:
AG Königstein, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 960/21

Zulässigkeit einer Teilentscheidung lediglich für einen kurzen Zeitraum im Umgangsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.09.2022 - Aktenzeichen 3 UF 86/22

DRsp Nr. 2023/1036

Zulässigkeit einer Teilentscheidung lediglich für einen kurzen Zeitraum im Umgangsverfahren

1. Es liegt eine unzulässige Teilentscheidung in einem Umgangsverfahren vor, wenn das Gericht den Umgang lediglich für einen kurzen Zeitraum von einigen Monaten regelt und bereits zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung davon auszugehen ist, dass nach Durchführung der angeordneten Termine ein weiterer Regelungsbedarf besteht.2. Die Tenorierung, es werde davon ausgegangen, dass für die anschließende Zeit ein unbegleiteter Umgang stattfindet, prognostiziert eine Erwartungshaltung, die die inhaltlich nur vorläufige Regelung des Umgangs nicht zu einer den Verfahrensgegenstand erledigenden Endentscheidung werden lässt.3. Sofern ein vorläufiger Regelungsbedarf besteht, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht zu ziehen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss und das Verfahren werden aufgehoben und an das Amtsgericht Königstein i.Ts. - auch zur Entscheidung über die Kosten der Beschwerde - zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 4.000 €.

Normenkette:

§ 1684 Abs 3 BGB; § 57 FamFG; § 69 Abs 1 S 2 FamFG; § 156 Abs 3 FamFG;

Gründe

I.