OLG Naumburg - Beschluss vom 05.08.2010
3 WF 195/10
Normen:
BGB § 1671; FamFG § 49; FamFG § 58;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 236
Vorinstanzen:
AG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 801/09

Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde im Verfahren nach dem FamFG

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.08.2010 - Aktenzeichen 3 WF 195/10

DRsp Nr. 2011/3727

Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde im Verfahren nach dem FamFG

Eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine Untätigkeitsbeschwerde, mit der gerügt wird, dass in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend den Aufenthalt eines Kindes über mehrere Monate nicht entschieden worden ist, ist nicht angezeigt.

Auf die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts- Familiengerichts- Dessau - Roßlau nebst Vorlageverfügung an das Oberlandesgericht ersatzlos aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1671; FamFG § 49; FamFG § 58;

Gründe:

Unter dem 28.7.2010 hat der Antragsteller in dem seit Ende Dezember 2009 laufenden Verfahren wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend den Aufenthalt des Kindes Annabelle Untätigkeitsbeschwerde mit dem Antrage erhoben, eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren zu erlassen.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss der Untätigkeitsbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.

Das Verfahren ist mit Antrag vom 22.12.2009 eingeleitet worden; es unterliegt verfahrensrechtlich damit dem FamFG. Dort ist ein Rechtsmittel der Untätigkeitsbeschwerde nicht vorgesehen.