OLG Köln - Beschluss vom 25.02.2010
10 WF 216/09
Normen:
ZPO § 485 Abs. 2; FamFG § 112 Nr. 2; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AGS 2010, 180
FamRB 2010, 133
FamRZ 2010, 1585
NJW-Spezial 2010, 390
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 221 F295/09

Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung von Werten zur Vorbereitung eines Verfahrens auf Zugewinnausgleich

OLG Köln, Beschluss vom 25.02.2010 - Aktenzeichen 10 WF 216/09

DRsp Nr. 2010/8330

Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung von Werten zur Vorbereitung eines Verfahrens auf Zugewinnausgleich

Ein selbständiges Beweisverfahren mit dem Ziel, ein schriftliches Sachverständigengutachten über den Wert von Grundbesitz eines Ehegatten zur Vorbereitung der Vermögensauseinandersetzung einzuholen, ist zulässig.

Tenor

wird auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 04. November 2009 (221 F 295/09) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L. in Aachen ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für seinen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens bewilligt.

Eine Abänderung der Entscheidung über die (nicht) zu leistenden Ratenzahlungen nach § 76 FamFG, § 120 Abs. 4 ZPO bleibt vorbehalten, insbesondere für den Fall eines Vermögenserwerbs im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung der Parteien.

Normenkette:

ZPO § 485 Abs. 2; FamFG § 112 Nr. 2; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die gemäß § 76 Abs. 2, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens hat hinreichende Erfolgsaussichten und ist auch nicht mutwillig, so dass Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist, § 76 FamFG, § 114 ZPO.