OLG Naumburg - Beschluss vom 12.08.2010
8 UF 56/10
Normen:
BGB § 1671; BGB § 1672 Abs. 1; BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 136/10

Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags des nichtehelichen Vaters auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 8 UF 56/10

DRsp Nr. 2011/3733

Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags des nichtehelichen Vaters auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts

1. Ein Antrag des nichtehelichen Vaters auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts auch ohne Zustimmung der Mutter ist aus verfassungsrechtlichen Gründen als zulässig zu behandeln (Anschl. an BVerfG - 1 BvR 420/09 - 21.07.2010). 2. Es entspricht nicht dem Kindeswohl, dem Vater eines nichtehelichen Kindes auch gegen den Willen der Mutter das gemeinsame Sorgerecht zu übertragen, wenn die Eltern sich zehn Jahre lang nicht über den Umgang des Vaters mit dem Kind einigen konnten und diesen sogar zum Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen gemacht haben. Das gilt insbesondere dann, wenn der Antragsteller nicht darlegt, inwiefern die beantragte gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes dienen soll.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23.02.2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Das Verfahrenskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1671; BGB § 1672 Abs. 1; BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1;

Gründe: