FG Niedersachsen - Urteil vom 22.01.2010
11 K 274/08
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3; AufenthG § 25 Abs. 5; EStG § 101 Abs. 2; AuslG § 30 Abs. 4; SGB III § 144;
Fundstellen:
EFG 2011, 64

Zur Bedeutung der Sperrfrist beim Arbeitslosengeld für den Bezug von Kindergeld; Kindergeld; Sperrfrist; Arbeitslosengeld

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2010 - Aktenzeichen 11 K 274/08

DRsp Nr. 2010/23019

Zur Bedeutung der Sperrfrist beim Arbeitslosengeld für den Bezug von Kindergeld; Kindergeld; Sperrfrist; Arbeitslosengeld

1. Die nach § 30 Abs. 4 AuslG erteilte Aufenthaltsgenehmigung gilt gemäß § 102 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. 2. Ein Ausländer, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist und zunächst Geldleistungen nach SGB III erhält, nach Ablauf der Sperrfrist indes Geldleistungen in Form von Arbeitslosengeld I bezieht, hat Anspruch auf Kindergeld. 3. Liegen die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG vor, hat der Anspruchsberechtigte Anspruch auf Kindergeld ab dem Kalendermonat, in dem der 3-monatige Mindestaufenthalt endet. Die Sperrfrist nach § 144 SGB III ändert daran nichts.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3; AufenthG § 25 Abs. 5; EStG § 101 Abs. 2; AuslG § 30 Abs. 4; SGB III § 144;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für die Monate Oktober 2003 bis November 2003 sowie April 2006 bis Oktober 2006.