OLG Naumburg - Beschluss vom 11.01.2010
8 WF 175/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 1603 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 243/08

Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs eines von zwei minderjährigen Kindern auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommenen Kindesvaters mangels Darlegung seiner Leistungsunfähigkeit

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.01.2010 - Aktenzeichen 8 WF 175/09

DRsp Nr. 2010/20388

Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs eines von zwei minderjährigen Kindern auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommenen Kindesvaters mangels Darlegung seiner Leistungsunfähigkeit

Von Leistungsunfähigkeit des auf Unterhalt von minderjährigen Kindern in Anspruch genommenen Vaters kann nicht ausgegangen werden, wenn er einige Jahre zuvor Miteigentum an einem Mehrfamilienhaus erworben hat, da er sämtliche Mittel für den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder hätte einsetzen müssen. Auch die Insolvenz seiner GmbH vermag die Leistungsunfähigkeit nicht zu begründen.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Haldensleben Zweigstelle Wolmirstedt vom 04. Juni 2009 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 09. Juli 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 1603 Abs. 2;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO) ist nicht begründet:

Der beklagte Kindesvater, der für den Unterhalt der beiden klagenden minderjährigen Kinder "alle verfügbaren Mittel" einzusetzen hat (§ 1603 Abs. 2 BGB), hat eine eventuelle Leistungsunfähigkeit schlüssig darzulegen.