OLG Köln - Beschluss vom 04.07.2010
4 UF 200/10
Normen:
FamFG § 115;
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 10.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 141/10

Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Unterhaltsprozess

OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2010 - Aktenzeichen 4 UF 200/10

DRsp Nr. 2011/15555

Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Unterhaltsprozess

Angriffs- und Verteidigungsmittel können gem. § 115 FamFG im Unterhaltsprozess zurückgewiesen werden, wenn sie entgegen sorgfältiger Prozessführung verspätet vorgelegt worden sind. Dies ist der Fall, wenn eine sich bereits seit Jahren im Besitz des Antragstellers befindliche Urkunde erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt wird.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 10.09.2010 - 13 F 141/10 - wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 115;

Gründe