LG Nürnberg-Fürth, vom 19.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 10797/06
AG Nürnberg, vom 14.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen III 173/06
Zusammengesetzter Geburtsname des Kindes bei Rechtswahl zugunsten ausländischen Rechts
OLG München, Beschluss vom 09.08.2007 - Aktenzeichen 31 Wx 34/07
DRsp Nr. 2007/17276
Zusammengesetzter Geburtsname des Kindes bei Rechtswahl zugunsten ausländischen Rechts
»Art. 224 § 3 Abs. 3EGBGB findet auch dann Anwendung, wenn dem vor dem 1.4.1994 geborenen Kind ein aus den Namen der Eltern zusammengesetzter Geburtsname aufgrund einer Rechtswahl zugunsten eines ausländischen Rechts erteilt wurde, die für das nachgeborene Geschwisterkind nicht mehr möglich ist.«