EuGH - Urteil vom 06.10.2015
Rs. C-404/14
Normen:
Verordnung 2201/2003/EG vom 27.11.2003 Art. 1 Abs. 1 Buchst. b; Verordnung 2201/2003/EG vom 27.11.2003 Art. 1 Abs. 3 Buchst. f; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 2035
IPRax 2015, 2
NJW 2016, 387
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZEV 2016, 147
Vorinstanzen:
Nejvy??í soud (Oberstes Gericht, Tschechische Republik), vom 25.06.2014

Zuständiges Gericht für die Genehmigung einer Vereinbarung zur Erbauseinandersetzung zwischen dem überlebenden Ehegatten und den von einem Verfahrenspfleger vertretenen minderjährigen Kindern; Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik

EuGH, Urteil vom 06.10.2015 - Aktenzeichen Rs. C-404/14

DRsp Nr. 2015/19417

Zuständiges Gericht für die Genehmigung einer Vereinbarung zur Erbauseinandersetzung zwischen dem überlebenden Ehegatten und den von einem Verfahrenspfleger vertretenen minderjährigen Kindern; Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik

Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass die Genehmigung einer Vereinbarung zur Erbauseinandersetzung, die ein für minderjährige Kinder bestellter Verfahrenspfleger für diese abgeschlossen hat, eine die Ausübung der elterlichen Verantwortung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung betreffende Maßnahme darstellt, die somit in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, und nicht eine Erbschaften im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. f dieser Verordnung betreffende Maßnahme, die vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen ist.

Tenor: