OLG Thüringen - Beschluss vom 04.02.2010
4 W 36/10
Normen:
BGB § 1365;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1733
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 654/09

Zustimmungspflichtigkeit von Rechtsgeschäften über einzelne Gegenstände

OLG Thüringen, Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen 4 W 36/10

DRsp Nr. 2010/6203

Zustimmungspflichtigkeit von Rechtsgeschäften über einzelne Gegenstände

1. Nach § 1365 BGB sind grundsätzlich zustimmungsbedürftig nur solche Rechtsgeschäfte, durch die sich ein Ehegatte zur Verfügung über sein Vermögen im Ganzen verpflichtet. 2. Allerdings können auch Rechtsgeschäfte über Einzelgegenstände zustimmungspflichtig sein, wenn sie nahezu das ganze Vermögen ausmachen. Dies bedarf aber einer substantiellen Darstellung des Gesamtvermögens (des veräußernden Ehegatten) und des (diesem) verbleibenden Restvermögens, wobei hier - bezogen auf den Wert des Gesamtvermögens - unterschiedliche Grenzen gelten. 3. Nach heute h.M. enthält § 1365 BGB das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der positiven Kenntnis: Das heißt, der Dritte muss wissen, dass das Rechtsgeschäft über einen (Einzel-)Gegenstand das ganze oder nahezu das ganze Vermögen (des Verfügenden) erfasst. Zumindest muss er die Verhältnisse kennen, aus denen sich Rückschlüsse hierfür positiv ergeben.

Die Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1365;

Gründe: