Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 29. Juli 2019 aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Betroffenen und der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss 2/2 des Amtsgerichts Heidelberg vom 11. Juni 2019 abgeändert. Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 5 auf gerichtliche Genehmigung seiner Einwilligung zur zwangsweisen Durchführung einer Elektrokonvulsionstherapie nebst Einleitung einer Narkose, notfalls unter Fixierung, wird zurückgewiesen.
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