BGH - Beschluss vom 15.01.2020
XII ZB 381/19
Normen:
BGB § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BGHZ 224, 224
FamRZ 2020, 534
FuR 2020, 304
JZ 2020, 684
NJW 2020, 1581
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 11.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen W 4018 XVII 71/18
LG Heidelberg, vom 29.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 35/19

Zwangsweise Behandlung eines an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie erkrankten Patienten mit einer Elektrokonvulsionstherapie; Einwilligung des Betreuers in die zwangsweise Durchführung

BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - Aktenzeichen XII ZB 381/19

DRsp Nr. 2020/2817

Zwangsweise Behandlung eines an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie erkrankten Patienten mit einer Elektrokonvulsionstherapie; Einwilligung des Betreuers in die zwangsweise Durchführung

a) Als notwendig können nur ärztliche Zwangsmaßnahmen angesehen werden, deren Durchführung einem breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens entspricht. Derartiger Konsens kann sich namentlich in wissenschaftlichen Stellungnahmen des Beirats der Bundesärztekammer sowie durch medizinische Leitlinien äußern.b) Falls der an Schizophrenie leidende Betreute einer Elektrokonvulsionstherapie/Elektrokrampftherapie (EKT) ausdrücklich widerspricht, ist die Einwilligung des Betreuers in deren zwangsweise Durchführung im Regelfall nicht genehmigungsfähig.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 29. Juli 2019 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Betroffenen und der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss 2/2 des Amtsgerichts Heidelberg vom 11. Juni 2019 abgeändert. Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 5 auf gerichtliche Genehmigung seiner Einwilligung zur zwangsweisen Durchführung einer Elektrokonvulsionstherapie nebst Einleitung einer Narkose, notfalls unter Fixierung, wird zurückgewiesen.