BGH - Beschluss vom 07.07.2010
XII ZB 150/10
Normen:
FamFG § 70 Abs. 1; FamFG § 114 Abs. 3 S. 1; FamFG § 158 Abs. 7 S. 2; ZPO § 78;
Vorinstanzen:
AG Wolfenbüttel, vom 28.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 2417/09
OLG Braunschweig, vom 22.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 WF 19/10

Zweck des Anwaltszwangs; Erweiterung des Behördenprivilegs unter familienrechtlichen Gesichtspunkten

BGH, Beschluss vom 07.07.2010 - Aktenzeichen XII ZB 150/10

DRsp Nr. 2010/13974

Zweck des Anwaltszwangs; Erweiterung des Behördenprivilegs unter familienrechtlichen Gesichtspunkten

Die notwendige Befähigung zum Richteramt gemäß § 114 Abs. 3 S. 2 FamFG gilt auch für einen Vertreter der Staatskasse.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. März 2010 wird verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG).

Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§ 81 FamFG).

Beschwerdewert: 350 €

Normenkette:

FamFG § 70 Abs. 1; FamFG § 114 Abs. 3 S. 1; FamFG § 158 Abs. 7 S. 2; ZPO § 78;

Gründe

I.

Die für den Rechtsbeschwerdeführer tätige Bezirksrevisorin wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem dieses die Vergütung für den - in einem Sorgerechtsverfahren für zwei minderjährige Geschwisterkinder bestellten - Verfahrensbeistand auf 700 € festgesetzt hat. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, dass die in § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG enthaltene Pauschalvergütung von 350 € nicht zwangsläufig mit der Anzahl der zu betreuenden Geschwister zu multiplizieren sei.

II.

Die vom Beschwerdegericht zugelassene und damit gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1.