§ 29 EGZPO
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272

§ 29 EGZPO (Übergangsvorschriften zum 1. Justizmodernisierungsgesetz)

§ 29 (Übergangsvorschriften zum 1. Justizmodernisierungsgesetz)

EGZPO ( Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung )

Für das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) gelten folgende Übergangsvorschriften: 1. Auf Verfahren, die am 1. September 2004 anhängig sind, findet § 91 a der Zivilprozessordnung in der vor dem 1. September 2004 geltenden Fassung Anwendung. 2. § 91 in der seit dem 1. September 2004 geltenden Fassung ist auch auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen worden sind; einer Kostenrückfestsetzung steht nicht entgegen, dass sie vor dem 1. September 2004 abgelehnt worden ist. Haben die Parteien etwas anderes vereinbart, bleibt es dabei. 3. Auf Verfahren, die am 1. September 2004 anhängig sind, findet § 411 a der Zivilprozessordnung keine Anwendung.