§ 4 AuslAdMV
Stand: 12.02.2021
zuletzt geändert durch:
Adoptionshilfe-Gesetz, BGBl. I S. 226
Abschnitt 2 Adoptionsvermittlungsverfahren im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens

§ 4 AuslAdMV Inhalt der Meldungen

§ 4 Inhalt der Meldungen

AuslAdMV ( Auslandsadoptions-Meldeverordnung )

(1) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 muss enthalten: 1. Daten der beteiligten Stellen: a) Bezeichnung der nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz zur internationalen Adoptionsvermittlung befugten aktenführenden Stelle, deren Anschrift und Aktenzeichen, b) zentrale Adoptionsstelle des für die Adoptionsbewerber zuständigen Landesjugendamtes und c) zuständige örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9 b des Adoptionsvermittlungsgesetzes), 2. Daten der Adoptionsbewerber: a) Familienname, b) Geburtsname, c) Vornamen, d) Geschlecht, e) Geburtsdatum, f) Geburtsort, g) Staatsangehörigkeit, h) Familienstand und i) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, 3. Angabe des Heimatstaates, aus dem die Adoptionsbewerber ein Kind annehmen möchten, 4. Datum der Übermittlung des Berichts sowie 5. Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 und 2, soweit diese bereits bekannt sind. (2) Alle weiteren Meldungen müssen enthalten: 1. die von der Bundeszentralstelle auf Grund der Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vergebene Verfahrensnummer, 2. die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und b und Nr. 3 sowie 3. das Datum des die Meldepflicht auslösenden Ereignisses. (3) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 muss ferner folgende Daten enthalten, soweit diese bekannt und noch nicht nach Absatz 1 Nr. 5 übermittelt worden sind: 1. bezüglich des Kindes: a) Geburtsname, b) Vornamen, c) Geschlecht,