§ 50 FamGKG
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I S. 3424
Abschnitt 7 Wertvorschriften
Unterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften

§ 50 FamGKG Versorgungsausgleichssachen

§ 50 Versorgungsausgleichssachen

FamGKG ( Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen )

(1) 1In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. 2Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro. (2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro. (3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.