§ 669 BGB Vorschusspflicht
§ 669 Vorschusspflicht
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln